Schutz- und Hygienekonzept
Massagbetrieb Alt Lankwitz 108
Inh. A.J.Marx
Sitz der Betriebsstätte:
Kamenzer Damm 85
12249 Berlin
Allgemeine Schutzmaßnahmen
(1)Beschäftigte und Kunden, die innerhalb der letzten 14 Tage in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen unsere Räume nicht betreten.
(2) Begleitpersonen dürfen unsere Räume nicht betreten.
(3) Jegliches Warten auf freie DienstleisterInnen innerhalb oder vor der Betriebsstätte ist strikt untersagt. Es besteh ausschließlich Zugang zur Betriebsstätte mit vorherigem Termin oder zu einer DienstleisterIn mit einem aktuell freien Zeitfenster
(4) ALLE Personen müssen eine FFP-2 oder KN-95 Maske tragen.
Abstandsregelungen
(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt nicht für die Dauer der Massage, sofern die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
(2) Körperkontakt, der über den bei der Massage notwendigen Körperkontakt hinausgeht, ist zu vermeiden.
(3) Während der Tätigkeit an der Kundschaft wird grundsätzlich der Abstand von 1,5 Metern unterschritten, daher ist diese Tätigkeit NUR MIT NACHWEIS EINES NEGATIVEN TEST AUF EINE INFEKTION MIT DEM CORONARVIRUS SARS-CoV-2 möglich. Siehe § 6b – Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von 14. Mai 2021
Hygiene und Desinfektion
(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Die Beschäftigten und der Arbeitgeber haben sich bei der Ankunft am Arbeitsplatz, zwischen der Bedienung von Kundschaft sowie vor und nach Pausen die Hände mit Wasser und Seife zu waschen.
(2) Die Räumlichkeiten des müssen jederzeit während der Arbeitszeiten über ausreichend Frischluft verfügen. Ausreichend ist in der Regel eine Frischluftmenge von 100 Kubikmeter pro Stunde je beschäftigter Person.
(3) Die Kundinnen und Kunden müssen beim Betreten die Möglichkeit haben, ihre Hände zu waschen oder zu desinfizieren; es ist darauf zu achten, dass sie hiervon Gebrauch machen.
(4) Eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern ist in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
(5) Massageplätze sind vor jeder Benutzung durch eine weitere Kundin oder einen weiteren Kunden, mit einer frischen textilen Unterlage (Bettuch / Bettlaken) zu beziehen.
(6) Textilien, die in Kontakt mit den Kundinnen und Kunden eingesetzt werden, sind nach jedem Kunden auszutauschen. Davon umfasst sind insbesondere Bezüge, Handtücher und Umhänge / Kittel.
(7) Oberflächen, Sanitär- und Pausenräume sowie Handkontaktflächen, die auch von Kunden angefasst werden, insbesondere Türgriffe, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu reinigen.
Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet sich zweimal pro Woche auf das Coronarvirus SARS-CoV-2 im Hause unter AUFSICHT testen zu lassen. Hierfür werden Poin-of-Care (PoC)-Antigen-Tests kostenlos zur Verfügung gestellt. Siehe § 6a Testpflicht – Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von 14. Mai 2021
(2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.
Anwesenheitsdokumentation DIGITAL oder handschriftlich
Folgende Daten müssen erfasst werden:
Vor- und Familienname
Telefonnummer
Anschrift oder Emailadresse
Anwesenheitszeit
Dienstleisterin / Masseuse
Die Daten sind für die Dauer von vier Wochen, geschützt vor Einsichtnahme durch dritte, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen
Berlin, 26.05.2021